AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma ASAVE Security Service, Ylva Haberlik e.U.

Teil 1 - Allgemeines

1.1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma ASAVE regeln das Vertragsverhältnis zwischen Kunden und Auftragnehmer (ASAVE Security Service, Ylva Haberlik e.U.). Subsidiär zu den AGB ist geltendes österreichisches Recht anzuwenden.

1.2. Die Firma ASAVE Security Service, Ylva Haberlik e.U. verfügt über das Sicherheitsgewerbe (Bewacher, Berufsdetektive) mit Gewerberegisternummer 401/42317, sowie das Handels- und Handelsagentengewerbe mit Gewerberegisternummer 401/44941, beide mit Magistrat der Stadt Linz, Bezirksverwaltungsamt als Gewerbebehörde.

1.3. Sitz der Firma ASAVE Security Service, Ylva Haberlik e.U. ist A-4040 Linz, Hauptstraße 83-85.

1.4. ASAVE behält sich das Recht vor, Kunden ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

1.5. Verstoßen einzelne Punkte der vorliegenden AGB gegen geltendes Recht, so sind ausschließlich diese und nicht die gesamten AGB ungültig.

Teil 2 - Begriffsbestimmungen

2.1. ASAVE: die Firma ASAVE Security Service, Ylva Haberlik e.U., Inhaberin Frau Ylva Haberlik geb. Remp

2.2. Kunde: Als Kunde ist jede geschäftsfähige, natürliche oder juristische Person zu verstehen, die in einem Vertragsverhältnis zu ASAVE steht, oder Interesse an einem Vertragsverhältnis mit ASAVE bekundet.

2.3. Konzept: Als Konzept wird ein theoretischer Entwurf über eine sicherheitstechnische Vorgehensweise bezeichnet. Das Konzept stellt stets eine Empfehlung dar, die nach Erhebung aller relevanten Umstände und Erkenntnisse nach bestem Wissen und Gewissen gegeben wird. Ein Konzept kann den Plan der Durchführung oder Teile davon enthalten.

Teil 3 – Dienstleistungen im Sicherheitsgewerbe – Bewacher/Berufsdetektive

3.1. Geltungsbereich: Die vorliegenden Vertragsbedingungen sind unbestreitbare Bestandteile des Vertragsverhältnisses zwischen dem Kunden und ASAVE.

3.2. ASAVE verpflichtet sich, nur gem. §130(9) GewO überprüftes zuverlässiges Personal einzusetzen und sämtliche finanz-, arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften (Anmeldung, ordentliche Lohnverrechnung, Einhaltung KV, Meldung und Abfuhr von Lohnnebenkosten, Arbeitszeitengesetz, Ausländerbeschäftigungsgesetz) einzuhalten.

3.3. Dienstausführung/Leistungsumfang: Die vereinbarten Leistungen werden im Bewachungsbereich durch uniformiertes Personal, das mit Dienstausweisen ausgestattet ist, im Detekteibereich durch speziell geschultes Personal, welches gemäß der geltenden Rechtssprechung mit Legitimationen versehen ist, ausgeführt. Firmeninterne Dienstanweisungen regeln die Durchführung dieser Leistungen. Der genaue Leistungsumfang wird gemeinsam mit dem Kunden unter Berücksichtigung der geltenden Rechtslage festgelegt. Werden keine spezifischen Vorschriften vereinbart, gilt der im Angebot genannte Leistungsumfang bzw. wird dieser im Rahmen der ortsüblichen Gegebenheiten durchgeführt.

3.4. Erfolgsgarantie: Für erteilte Aufträge im Bereich Detektei besteht keine Erfolgsgarantie.

3.5. Meldeadressen: Der Kunde verpflichtet sich, Veränderungen bei Kontaktpersonen umgehend mit Namen, Rufnummer und Adresse bekannt zu geben.

3.6. Zutrittsberechtigung: Die für die Auftragsdurchführung notwendigen Schlüssel bzw. technischen Hilfsmittel sind vom Kunden kostenlos und rechtzeitig in der vom Auftragnehmer angeforderten Stückzahl zu Verfügung zu stellen. Eine verspätete oder unvollständige Übergabe sowie Ersatzverweigerung von unbrauchbar gewordenen Zutrittsberechtigungen entbinden den Auftraggeber nicht von Entgeltleistungen.

3.7. Hausrecht: Im Falle objektbezogener Aufträge (Veranstaltungsareal, zu bewachendes Objekt,...) überträgt der berechtigte Kunde jenen MitarbeiterInnen von ASAVE, die für den entsprechenden Dienst eingeteilt sind das Hausrecht.

3.8. Subunternehmen: Als Vertragspartner ist ASAVE berechtigt, zur Erfüllung seiner Pflichten auch andere befugte gewerbliche Bewacher oder Berufsdetekteien heranzuziehen.

3.9. Rücktritts-/Nachbesserungsrecht: ASAVE behält sich das Recht vor, bei nicht gegebener Sicherheit die Mannschaft vom Auftragsort abzuziehen, bzw. in Absprache mit dem Kunden, die SO-Anzahl zu erhöhen. Die Kosten dafür errechnen sich aus dem Satz für Überstunden und sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Abzug der Sicherheitsmannschaft wegen nicht gegebener Sicherheit hat der Kunde eine Stornopauschale von 20% des Auftragswertes zu bezahlen.

3.10. Leistungsunterbrechung: Soweit unvorhergesehene Ereignisse es notwendig machen, kann von den vorgesehenen Leistungen Abstand genommen werden. Insbesondere kann der Auftragnehmer in Fällen höherer Gewalt, bei Streik und im Kriegsfall die Dienstleistungen unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.

3.11. Reklamationen: Beanstandungen, die sich auf die Ausführung der Dienstleistungen beziehen, sind unverzüglich ASAVE zu melden. Handelt es sich um erhebliche, den Auftragszweck gefährdende Verstöße, kann der Kunde den Vertrag fristlos lösen, wenn er ASAVE mittels eingeschriebenen Briefes verständigt und diese nicht in kürzester Frist längstens binnen einer Woche ab tatsächlicher Kenntnisnahme Abhilfe schafft.

3.12. Beschäftigung von ASAVE – Personal: Der Kunde darf Personal, welches von ASAVE mit der Dienstausführung betraut ist, bzw. war oder ihm hierfür vorgestellt wurde, während der Dauer des Vertrages und ein Jahr nach dessen Ablauf nicht selbst oder durch Dritte beschäftigen. Verstößt der Kunde gegen diese Vereinbarung, ist er verpflichtet, ASAVE Ersatzkosten für die Personalausbildung in Form eines Pauschalbetrages in der Höhe des zuletzt verrechneten dreifachen Monatsentgeltes zu bezahlen.

3.13. Vertragsabschluß / Vertragsänderung: Ein Vertrag zwischen Kunde und ASAVE kommt durch Unterzeichnung des von ASAVE gestellten Angebotes zustande. Es bedarf keiner weiteren Auftragsbestätigung seitens ASAVE. Diese kann aber bei Bedarf vom Kunden jederzeit angefordert werden. Spätere Änderungen des Vertragsinhaltes bedürfen ausnahmslos der Schriftform und der Zustimmung beider Vertragspartner.

3.14. Der Kunde hat ASAVE spätestens bei Vertragsabschluss die für den Auftrag und dessen Verrechnung zuständige Person in schriftlicher Form bekannt zu geben.

3.15. Der Kunde verpflichtet sich zur Beischaffung aller gesetzlich notwendigen Bescheide und Unterlagen (B.: Veranstaltungsbewilligung) und zur Weiterleitung auftragsrelevanter Informationen an ASAVE.

3.16. Werden ASAVE Auflagen u.a. nicht mitgeteilt, wird diese jeglicher daraus resultierender Haftung entbunden.

3.17. Der Kunde ist verpflichtet, ASAVE alle auftragsrelevanten Details mitzuteilen. Insbesondere gilt dies bei bekannten Bedrohungen oder Bedrohungen die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, sowie der Anwesenheit von besonders schützenswerten Gegenständen oder Einrichtungen.

3.18. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, hat ASAVE das Recht, Unkosten geltend zu machen. Bei relevanten Sachverhalten, welche ASAVE in diesem Zusammenhang nicht mitgeteilt wurden, übernimmt ASAVE keinerlei Haftung!

3.19. Eventuell aus der Dienstleistung entstehende Schäden, werden - sofern sie nicht auf Vorsatz zurückzuführen sind und auch dem Personal von ASAVE kausal zuzuordnen sind - von der bestehenden Haftpflichtversicherung von ASAVE getragen.

3.20. Mündliche Nebenabreden, bzw. Vertragsabänderungen haben keine Gültigkeit und bedürfen gesonderter schriftlicher Vereinbarungen.

Teil 4 – Schlussbestimmungen

4.1. Sollte trotz bereits erfolgter Auftragserteilung der Auftrag hinfällig sein, wird eine Stornogebühr in der Höhe von 20% des ursprünglich vereinbarten Rechnungsbetrages verrechnet.

4.2. Rechnungslegung erfolgt - sofern dies im Vertrag nicht gesondert geregelt ist - nach Beendigung des Auftrages, bzw. nach Abschluss eines jeden Kalendermonates. Diese erfolgt je nach Vereinbarung pauschal oder nach tatsächlich geleisteten Stunden und ist binnen 10 Tagen ab Datum der Rechnungslegung zu überweisen.

4.3. Bei Zahlungsverzug (trifft nicht auf Barkassierungen zu) wird ein dreistufiges Mahnverfahren eingeleitet, wobei jeweils 5% des Rechnungs- bzw. späteren Mahnbetrages pro Mahnstufe als Mahnkosten und Verzugszinsen verrechnet werden. Nach erfolglosem Verstreichen der letzten Mahnfrist, wird der Anwalt von ASAVE mit der Einleitung zivilrechtlicher Schritte zur Einbringung der Forderung betraut. 4.4. Wertsicherung: Bei Aufträgen, die ein Kalenderjahr überschreiten, werden die Stundensätze oder eventuell vereinbarten Pauschalen per 1. Jänner des Folgejahres entsprechend dem VPI angehoben.

4.5. Sollte ASAVE zur Kenntnis kommen, dass durch ihre Tätigkeit eine Mitwirkung an einer Straftat (in welcher Weise auch immer) oder eine rechtlich bedenkliche Situation entsteht, wird ASAVE unter angemessener Verrechnung der geleisteten Aufwände, sowie angefallener Unkosten vom Vertrag zurückzutreten und behält sich das Recht vor, gem. §80(1) StPO Strafanzeige zu erstatten.

4.6. Sämtliche Tätigkeiten von ASAVE unterliegen der Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht.

4.7. Die Gültigkeit eines Angebotes von ASAVE beträgt ein Monat ab Datum der Erstellung. Eine spätere Annahme durch den Kunden ist gesondert zu verhandeln.

4.8. Gerichtsstand von ASAVE ist Linz

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