Einer Gewerbeberechtigung für das Bewachungsgewerbe (§94 Z62) unterliegt die Bewachung von Betrieben, Gebäuden, Anlagen, Baustellen, Grundstücken und von beweglichen Sachen sowie der Betrieb von Notrufzentralen
Einer Gewerbeberechtigung für das Bewachungsgewerbe (§94 Z62) unterliegt die Bewachung von Betrieben, Gebäuden, Anlagen, Baustellen, Grundstücken und von beweglichen Sachen sowie der Betrieb von Notrufzentralen